Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gehört insbesondere die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht:
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird dem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gesetzlich erschwert. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen allerdings nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und die in einem Betrieb arbeiten, in dem in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer bleiben Auszubildende außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden werden mit 0,5 berücksichtigt, Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr 30 Wochenstunden mit 0,75.
Frist für Klageerhebung
Finden die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn hierfür personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Fehlen solche Gründe, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unwirksam und kann mit der sog. Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Allerdings ist in einem solchen Fall Eile geboten: Die Kündigungsschutzklage muss gemäß § 4 KSchG bereits innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist vom Arbeitnehmer nicht eingehalten, so gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam.
Abfindung für Arbeitnehmer
Auch wenn die Ziele des Kündigungsschutzverfahren in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber und die Weiterbeschäftigung des Arbeitgebers sind, einigen sich die Parteien in den meisten Fällen im sog. Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Die Höhe der Abfindung ist meist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Als Faustformel für die Abfindung gilt ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
Anwaltskosten für Klageverfahren
Als Streitwert für eine Kündigungsschutzklage werden in der Regel drei Bruttomonatsgehälter zugrundegelegt. Anders als im normalen Zivilprozessverfahren, wo grundsätzlich die unterlegene Partei sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss, muss in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites - seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, welche auch das Rechtsgebiet Arbeitsrecht einschließt, ist daher für einen Arbeitnehmer absolut empfehlenswert.