Erbrecht

Erbrecht - Anwalt in Mainz-Gonsenheim


Anwalt Erbrecht Mainz


Rechtsanwalt Thorsten Jawinski


Ihr Anwalt für Erbrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Erbrecht anwaltlich tätig:


Ich berate meine Mandanten u. a. bei der Testamentsgestaltung und bei einer geplanten Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten ("Vorweggenommene Erbfolge"). Nach Eintritt des Erbfalles mache ich Ansprüche auf den Pflichtteil, aus einem Vermächtnis oder aufgrund einer beeinträchtigenden Schenkung des Erblassers geltend. Soll ein Testament angefochten werden, prüfe ich, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und leite dann die erforderlichen Maßnahmen ein. [ mehr ]



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Anwalt Erbrecht Mainz

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski



Ihr Anwalt für Erbrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Erbrecht anwaltlich tätig:


Ich berate meine Mandanten u. a. bei der Testamentsgestaltung und bei einer geplanten Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten ("Vorweggenommene Erbfolge"). Nach Eintritt des Erbfalles mache ich Ansprüche auf den Pflichtteil, aus einem Vermächtnis oder aufgrund einer beeinträchtigenden Schenkung des Erblassers geltend. Soll ein Testament angefochten werden, prüfe ich, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und leite dann die erforderlichen Maßnahmen ein. [ mehr ]



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Rechtsgebiet Erbrecht:

  • Gestaltung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen [ mehr ]
  • Anfechtung von Testamenten
  • Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen [ mehr ]
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis
  • Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Vertretung im Erbscheinverfahren
  • Beratung zum Thema "Vorweggenommene Erbfolge" [ mehr ]
  • Hilfe bei der Erbauseinandersetzung
  • Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren


Testament:

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit, d. h. jede Person, die testierfähig ist, kann zunächst selbst entscheiden, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Ohne eine letztwillige Verfügung gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Ein Testament kann entweder von einem Notar beurkundet oder aber vom Erblasser selbst eigenhändig errichtet werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die bekannteste Variante eines Ehegattentestamentes ist das sog. "Berliner Testament".

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Pflichtteil:

Enterbt der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag eine pflichtteilsberechtigte Person, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Pflichtteilsberechtigt sind z. B. die Kinder des Erblasser oder unter Umständen auch dessen Ehegatte. Als Pflichtteil steht dem Enterbten grundsätzlich die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.  Hat der Erblasser schon zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen, können zugunsten des Pflichtteilsberechtigten zudem auch noch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.

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Vorweggenommene Erbfolge:

Übertragen Eltern das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Eigentumswohnung bereits zu Lebzeiten schenkungsweise an ihre Kinder, nennt man dies auch "Vorweggenommene Erbfolge". Erforderlich für die Eigentumsübertragung ist ein notarieller Vertrag. In der Regel wird in diesem Vertrag zugleich auch ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten der Eltern vereinbart. Eine Eigentumsübertragung im Wege der "Vorweggenommen Erbfolge" kann zu einer Reduzierung der späteren Erbschaftsteuer führen. 

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