Rechtsanwalt Thorsten Jawinski
Ihr Anwalt für Mietrecht in Mainz-Gonsenheim
Rechtsanwalt Thorsten Jawinski
Ihr Anwalt für Mietrecht in Mainz-Gonsenheim
Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Mietrecht anwaltlich tätig:
Ich berate sowohl Mieter als auch Vermieter u. a. zu den Themen Kündigung des Mietvertrages, Mieterhöhung, Mietminderung und Nebenkostenabrechnung. Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, mache ich diesen Anspruch sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. In einem Räumungsklageverfahren vertrete ich meine Mandanten vor Gericht. [ mehr ]
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Rechtsanwalt Thorsten Jawinski
Ihr Anwalt für Mietrecht in Mainz-Gonsenheim
Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Mietrecht anwaltlich tätig:
Ich berate sowohl Mieter als auch Vermieter u. a. zu den Themen Kündigung des Mietvertrages, Mieterhöhung, Mietminderung und Nebenkostenabrechnung. Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, mache ich diesen Anspruch sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. In einem Räumungsklageverfahren vertrete ich meine Mandanten vor Gericht.
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Voraussetzung für eine Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf ist, dass der Mieter die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigt. Auch bei einer Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Der Mieter, dem wegen Eigenbedarf gekündigt wird, kann gegen die Kündigung Widerspruch einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses einen Härtefall darstellt und seine Interessen die Interessen des Vermieters überwiegen.
Die Erhebung einer Räumungsklage ist immer dann erforderlich, wenn der Mieter eine vorangegangene Kündigung des Mietvertrages (z. B. wegen Mietrückstand) ignoriert und er sich weigert aus dem Mietobjekt auszuziehen. Im Rahmen des Räumungsklageverfahrens prüft das Gericht, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung auch tatsächlich vorgelegen haben. Erst wenn gegen den Mieter ein gerichtlicher Räumungstitel erwirkt wurde, kann - wenn der Mieter auch weiterhin nicht freiwillig auszieht - ein Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt werden.
In der Regel wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter eine Mietsicherheit (Mietkaution) zu leisten hat. Handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag darf die Mietkaution nicht höher als drei Monatsmieten sein. Der Vermieter muss die Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anlegen. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mietkaution abzurechnen und an den Mieter zurückzuzahlen. Eine gesetzliche Frist, innerhalb der der Vermieter die Kaution abrechnen und rückzahlen muss, gibt es nicht. Bestehen seitens des Vermieters noch Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis, kann der Vermieter diese Ansprüche gegen die Mietkaution aufrechnen.
Eine Mieterhöhung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht einfach so vornehmen. Vielmehr muss der Vermieter hierfür die gesetzlichen Vorgaben beachten. Ein Mieterhöhungsverlangen, welches nicht ordnungsgemäß begründet wird, ist unwirksam. Erfüllt das Mieterhöhungsverlangen die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, hat der Mieter die Wahl: Entweder stimmt er dem Mieterhöhungsverlangen zu oder er macht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch.
Rechtsanwalt Thorsten Jawinski, LL.M.
Kurt-Schumacher-Straße 41 B
55124 Mainz-Gonsenheim
Telefon: 06131 - 4809338
Telefax: 06131 - 9325438
E-Mail: ra@jawinski.com
RECHTSANWALT THORSTEN JAWINSKI