Als Rechtsanwalt für Mietrecht vertrete ich sowohl Vermieter als auch Mieter in Räumungsklageverfahren vor Gericht:
Zuständiges Gericht und Streitwert
Hat ein Vermieter einen Mietvertrag (beispielsweise wegen Eigenbedarf oder Mietrückstand) gekündigt und weigert sich der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist, aus dem vermieteten Haus oder der Mietwohnung auszuziehen, so muss der Vermieter den Mieter auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verklagen. Diese sog. Räumungsklage muss bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Gerichtsbezirk sich das Mietobjekt befindet. Als Streitwert für eine Räumungsklage wird gemäß § 41 Abs. 2 GKG eine Jahresmiete zugrunde gelegt, wobei monatliche Betriebskostenvorauszahlungen bei der Berechnung außer Betracht bleiben.
Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
Im Räumungsklageverfahren prüft das Gericht dann, ob die Kündigung des Vermieters überhaupt wirksam war. Liegen die vom Vermieter behaupteten Kündigungsgründe tatsächlich nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Widerspricht der Mieter der Kündigung und macht er einen Härtefall im Sinne des § 574 BGB geltend, nimmt das Gericht zudem auch eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und den Interessen des Mieters vor.
Räumung durch Gerichtsvollzieher
Wenn das Gericht der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben hat und der Mieter verweigert sich danach immer noch, aus dem Mietobjekt auszuziehen, muss der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Mietwohnung oder des vermieteten Hauses beauftragen. Bis spätestens zwei Wochen vor dem vom Gerichtsvollzieher angesetzten Räumungstermin kann der Mieter einen sog. Räumungsschutzantrag stellen und darin erneut Gründe für einen Härtefall geltend machen, die unter Umständen zu einer zumindest zeitweisen Einstellung der Räumung führen können.