Familienrecht

Familienrecht - Anwalt in Mainz-Gonsenheim


Anwalt Familienrecht Mainz


Rechtsanwalt Thorsten Jawinski


Ihr Anwalt für Familienrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Familienrecht anwaltlich tätig:


Bei einer Ehescheidung vertrete ich meine Mandanten im Verfahren vor dem Familiengericht. Bestehen Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, mache ich diese Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. Soll ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, kümmere ich mich um die Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung. [ mehr ]



Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin:

Anwalt Familienrecht Mainz

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski


Ihr Anwalt für Familienrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Familienrecht anwaltlich tätig:


Bei einer Ehescheidung vertrete ich meine Mandanten im Verfahren vor dem Familiengericht. Bestehen Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, mach ich diese Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. Soll ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, kümmere ich mich um die Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung. [ mehr ]



Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin:

Rechtsgebiet Familienrecht:


Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Familienrecht gehören insbesondere die folgenden Bereiche:



  • Vertretung im Scheidungsverfahren [ mehr ]
  • Einvernehmliche Scheidung vor dem Familiengericht [ mehr ]
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich [ mehr ]
  • Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Hilfe bei der Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen
  • Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren



Bitte beachten Sie, dass es auch Bereiche im Rechtsgebiet Familienrecht gibt, in denen ich nicht anwaltlich tätig bin. Hierzu gehören unter anderem die Themen Sorge- und Umgangsrecht sowie Gewaltschutzsachen.

Rechtsgebiet Familienrecht:


  • Vertretung im Scheidungsverfahren [ mehr ]
  • Einvernehmliche Scheidung vor dem Familiengericht [ mehr ]
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich [ mehr ]
  • Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen
  • Hilfe bei der Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen
  • Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren

 


Bitte beachten Sie, dass es auch Bereiche im Rechtsgebiet Familienrecht gibt, in denen ich nicht anwaltlich tätig bin. Hierzu gehören unter anderem die Themen Sorge- und Umgangsrecht sowie Gewaltschutzsachen.

Ehescheidung:

Bevor die Scheidung einer Ehe bei Gericht beantragt werden kann, muss in der Regel zunächst das sog. Trennungsjahr abgewartet werden. Die Einreichung des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG). Parallel zum Scheidungsverfahren wird üblicherweise das Verfahren über den sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei handelt es sich um den wechselseitigen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rechtenanwartschaften. Die weiteren Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) sind nicht automatisch Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Das Familiengericht wird hierzu erst dann tätig, wenn einer der Ehegatten einen entsprechender Antrag eingereicht hat.

[ mehr ] 

Einvernehmliche Scheidung:

Bei einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen. Lediglich einer der Ehegatten beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages. Die Kosten für den Anwalt teilen sich die Ehegatten dann im Innenverhältnis. Sinnvoll ist eine Scheidung mit einem Rechtsanwalt allerdings immer nur dann, wenn ich die Ehegatten sich bereits über sämtliche Scheidungsfolgesachen geeinigt haben (z. B. in einer Scheinungsfolgenvereinbarung). 

[ mehr ] 

Zugewinn:

Im Falle einer Scheidung können Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, wenn die Ehegatten zuvor im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zugewinn ist - vereinfacht gesagt - die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (= Vermögen am Tag der Eheschließung) und dem Endvermögen (= Vermögen am Tag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft). Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erfolgten, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Hat einer der Ehegatten während der Ehezeit einen höheren Zugwinn erzielt als der andere Ehegatten, ist er diesem gegenüber ausgleichspflichtig.

[ mehr ] 

Share by: