Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Familienrecht gehört insbesondere die Vertretung von Mandanten im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht:
Anwaltszwang für Einreichung des Scheidungsantrag
Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG herrscht in Ehesachen - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - Anwaltszwang, d. h. die Einreichung eines Scheidungsantrages kann nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages ist daher zugleich auch der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens im Verfahren über den Zugewinnausgleich. [ mehr ]
Versorgungsausgleich
Parallel zum eigentlichen Scheidungsverfahren wird das Verfahren über den sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung wegen Alters (hier insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung) oder verminderter Erwerbsunfähigkeit. Zur Ermittlung der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs notwendigen Daten übersendet das Familiengericht bereits kurz nach der Einreichung des Scheidungsantrages Fragebögen an beide Ehegatten. In diesen Fragebögen ist von den Ehegatten dann wahrheitsgemäß anzugeben, welche Rentenversicherungen, Zusatzversicherungen etc. bestehen. Sobald die Fragebögen dem Gericht wieder vorliegen, schreibt das Gericht die jeweiligen Rententräger an und bittet diese um Auskunft, welche Anwartschaften die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Auf der Basis dieser Auskünfte werden dann anschließend die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Scheidungsfolgesachen
Auf Antrag können neben dem Versorgungsausgleich auch noch andere Scheidungsfolgen parallel zum Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Hierzu zählen insbesondere Unterhaltsansprüche, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder der Anspruch auf Zugewinnausgleich. In der Regel wird das Familiengericht den Scheidungstermin erst dann ansetzen, wenn über diese Scheidungsfolgen eine Entscheidung getroffen wurde oder die Parteien sich darüber geeinigt haben. Da das Scheidungsverfahren sich bei Streitigkeiten über Unterhalt, Zugewinn etc. somit erheblich verlängert, ist es sinnvoll, bereits frühzeitig über den Abschluss einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung nachzudenken und diese notariell beurkunden zu lassen.
Einvernehmliche Scheidung
Wenn sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind oder diese sogar bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben, lohnt es sich über eine sog. " Einvernehmliche Scheidung " nachzudenken. Hierdurch lassen sich erhebliche Kosten einsparen. [ mehr ]