Mietkaution

Mietkaution


Anwalt Mietkaution Mainz

Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Mietrecht gehört die Rückforderung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses: 


Maximal 3 Monatsmieten bei Wohnraummietverhältnis


Bei Abschluss eines Mietvertrages verlangt ein Vermieter vom Mieter üblicherweise eine Mietkaution. Diese wird von dem Mieter in der Regel entweder als Barkaution oder in Form einer sog. Mietbürgschaft erbracht. Bei der Vermietung von Wohnraum darf die Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB drei Monatsmieten nicht übersteigen. Leistet der Mieter eine Barkaution, ist der Vermieter gemäß § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, diese getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einer Bank oder Sparkasse verzinslich anzulegen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Leistung der Mietsicherheit nicht nach, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter zur Folge haben.


Aufrechnung mit Gegenansprüchen


Nach Beendigung des Mietverhältnis kommt es in vielen Fällen zum Streit über die Rückzahlung der Mietkaution. Nach der Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution abzurechnen und an den Mieter zurückzuzahlen. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Abrechnung und Rückzahlung der Mietsicherheit durch den Vermieter erfolgen muss, gibt es nicht. Die Rechtsprechung gibt dem Vermieter hierfür teilweise bis zu sechs Monate Zeit. Hat der Vermieter noch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter (z. B. ausstehende Miete oder Nebenkosten, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache etc.), kann er diese Forderungen mit der Kaution aufrechnen. Außerdem kann der Vermieter, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht, zumindest einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zur Fertigstellung der Abrechnung zurückbehalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Mieter bereits in der Vergangenheit Betriebskostennachzahlungen leisten musste und auch bei der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung wieder mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.    

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski - Ihr Anwalt für Mietrecht in Mainz-Gonsenheim


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