Eigenbedarf

Eigenbedarfskündigung


Anwalt Eigenbedarfskündigung Mainz

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Mietrecht ist die Vertretung von Mietern oder Vermietern bei einer Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarf:


Eigenbedarf als Kündigungsgrund


Ein Wohnraummietverhältnis kann von Seiten des Vermieters grundsätzlich nur dann gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Neben der Nichtzahlung der vereinbarten Miete ist in der Praxis sicherlich ein bestehender Eigenbedarf auf Vermieterseite eine der Hauptgründe für die Kündigung des Mietvertrages. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis dann ordentlich kündigen, wenn er den Wohnraum für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushaltes benötigt. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass die Parteien im Mietvertrag keinen Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart haben. 


Kündigungsfristen


Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf sind vom Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c BGB zu beachten. Bei einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter richtet sich die Kündigungsfrist grundsätzlich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Besteht das Mietverhältnis bislang weniger als fünf Jahre, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Besteht das Mietverhältnis bereits mehr als fünf, aber weniger als acht Jahre, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als acht Jahren, gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten. 


Widerspruchsrecht des Mieters


Gemäß § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Widerspricht der Mieter der Kündigung wegen Eigenbedarf, findet in der Regel im Räumungsklageverfahren vor dem Amtsgericht eine Abwägung der Interessen beider Parteien durch das Gericht statt. Nur wenn das Gericht danach der Auffassung ist, dass das Eigenbedarfsinteresse des Vermieters überwiegt, wird es den Mieter zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verurteilen. [mehr]

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski - Ihr Anwalt für Mietrecht in Mainz-Gonsenheim


Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin:

Share by: